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Listenauskünfte

Die Gemeindeverwaltung Leutwil erteilt grundsätzlich keine Listenauskünfte an Leistungserbringer, Vereine, Firmen und Drittpersonen.

Bei jedem Gesuch an die Gemeindeverwaltung wird jedoch geprüft, ob das Anliegen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern durch die Gemeindeverwaltung weitergeleitet werden kann. Nach der Kontaktaufnahme durch die Gemeindeverwaltung steht es den Einwohnerinnen und Einwohnern frei, von dem mitgeteilten Angebot Gebrauch zu machen und die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller direkt zu kontaktieren.

In Ausnahmefällen können Personendaten gemäss § 16 Abs. 2 IDAG nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden, wenn diese ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben werden. Der ideelle Zweck richtet sich dabei nach
§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.

Für Listenauskünfte aus dem Einwohnerregister werden gemäss § 23 der Register- und Meldeverordnung Gebühren geltend gemacht.

Gemäss § 10 (VIDAG) kann für die Bekanntgabe von Personendaten die Abgabe einer Erklärung verlangt werden, in der sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet, insbesondere zur ausschliesslichen Bearbeitung für den angegebenen Zweck und zur Einhaltung des Verbots der Weitergabe. Zur Absicherung verlangt die Gemeindeverwaltung die Abgabe eines solchen Datenschutzrevers, welcher bei Ausnahmefällen am Schalter abgeholt und unterzeichnet werden muss.