Feuerwerk
Gemäss § 14 des Polizeireglements der Gemeinde Leutwil ist das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung des Gemeinderates nur in der Silvesternacht und am Bundesfeiertag und nur unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsmassnahmen gestattet.
Das Abfeuern von Geschützen, Mörsern, Böllern, Petarden und dergleichen, ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
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