Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer
Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher:in (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung vorsprechen und einen Visumsantrag stellen. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob ein Visum sofort erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erhält die Person eine Verpflichtungserklärung, die sie an den Gastgeber in der Schweiz weiterleiten muss. Der Gastgeber gibt das Gesuch inkl. Beilagen bei den Einwohnerdiensten ab. Diese nimmt die Bestätigung vor und leitet die Verpflichtungserklärung an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiter. Der Garant wird über die Zustimmungs- oder Ablehnungsempfehlung in Kenntnis gesetzt.
Die Gebühr beträgt CHF 61.00 und ist durch die gastgebende Person bei der Einwohnerkontrolle zu bezahlen.
Merkblatt "Besuchsaufenthalt" des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau
zur Abteilung Einwohnerkontrolle