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Listenauskünfte

Gemäss § 16 Abs. 2 IDAG können Personendaten nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden, wenn diese ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben werden. Der ideelle Zweck richtet sich dabei nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.

Damit eine Listenauskunft erstellt werden kann, benötigen wir folgende Angaben:

    - Verwendungszweck (z.B. Förderung des politischen Interesses, Mitgliederwerbung)
    - Umfang der Adressdaten (z.B. Schweizer/Ausländer, Alter von/bis, Zuzugsdatum von/bis)
    - Art der Lieferung (PDF oder Excel-Liste).

Für Listenauskünfte aus dem Einwohnerregister gelten gemäss §23 der Register- und Meldeverordnung folgende Gebühren:

Listenauskünfte aus dem Einwohnerregister:
CHF 0.05 pro Person, mindestens jedoch CHF 50.00

Gemäss § 10 (VIDAG) kann für die Bekanntgabe von Personendaten die Abgabe einer Erklärung verlangt werden, in der sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet, insbesondere zur ausschliesslichen Bearbeitung für den angegebenen Zweck und zur Einhaltung des Verbots der Weitergabe. Zur Absicherung verlangen wir die Abgabe eines solchen Datenschutzrevers, welcher Ihnen für die Listenauskunft zugestellt wird und von Ihnen unterzeichnet retourniert werden muss.