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Ruhestörung

§ 15 des Polizeireglements der Gemeinde Leutwil

1 In Wohngebieten sind von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn und Feiertagen  das Rasenmähen mit Motormähern  und das Arbeiten mit lärmigen Maschinen und Werkzeugen (z.B. Hämmer, Fräsen, Bohrer, Motorsägen etc.) sowie alle übrigen lärmigen Tätigkeiten verboten.
Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.

2 Vorbehalten bleiben zusätzliche oder anders lautende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

§ 16 des Polizeireglements

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist das Erzeugen jeglichen Lärms, der die Nachtruhe stört, verboten. Zulässig sind unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten. Für Industrie- und Gewerbezonen gilt das übergeordnete Recht.

§ 18 des Polizeireglements

Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien nur mit Bewilligung des Gemeinderates verwendet werden. 

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