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Hundehaltung

Es sind folgende Bestimmungen zu beachten:

§ 30 Polizeireglement

1 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen und im Wald sind Hunde, an der Leine zu führen; ausgenommen sind Hunde auf ausgebauten, Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers und Jagdhunde beim jagdlichen Einsatz.

2 Ununterbrochen bellende Hunde sind im Gebäudeinnern zu halten.

3 Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Versäuberungsplätze, der öffentliche und private Grund nicht durch Hunde verunreinigt wird. Insbesondere sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke diesbezüglich zu schützen und sauber zu halten. Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und vorschriftsgemäss zu entsorgen.

Dienstleistung:

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