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Feuerwerk

Gemäss § 22 des Polizeireglements der Gemeinde Leutwil ist das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung des Gemeinderates nur bei allgemeinen Festlichkeiten (z.B. 1. August sowie Silvester) und nur unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsmassnahmen gestattet.
Das Abfeuern von Geschützen, Mörsern, Böllern, Petarden und dergleichen, ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 

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