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Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer

Möchte eine visumspflichtige Person als BesucherIn (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung vorsprechen und einen Visumsantrag stellen. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob ein Visum sofort erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erhält der Besucher eine Verpflichtungserklärung, die er an den Gastgeber in der Schweiz weiterleiten muss. Der Gastgeber gibt das Gesuch inkl. Beilagen bei den Einwohnerdiensten ab. Diese nimmt die Bestätigung vor und leitet die Verpflichtungserklärung an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiter. Der Garant wird über die Zustimmungs- oder Ablehnungsempfehlung in Kenntnis gesetzt.

Die Gebühr beträgt CHF 61.00 und ist durch den Gastgeber bei der Einwohnerkontrolle zu bezahlen.

Merkblatt "Besuchsaufenthalt" des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau

zur Abteilung Einwohnerkontrolle